Hass im Netz
13. Oktober 2017 von Janina Lebiszczak

Gegen Trolle und andere Psychos

Hass im Netz – wehr dich!

Nicht nur vor wichtigen Wahlen wie jetzt ist Hass im Netz ein Thema: Oft stehen Frauen im Fokus der Attacken. Ob Bodyshaming, Lügen oder gefährliche Drohung – so wehrst du dich!

Nicht nur vor Wahlen lodert der Hass in Netz besonders hoch. Manchmal reichen auch unrasierte Beine: Mit ihrem Instagram-Account möchte das schwedische Model Arvida Byström am gängigen Schönheitsideal rütteln. Für einen Adidas-Spot zeigte sie sich mit langen Beinhaaren, offenbar Grund genug für viele User, ihr das Schlimmste vom Schlimmen zu wünschen. „Ich habe sogar Vergewaltigungs-Drohungen über Direct Message bekommen“, schreibt sie betroffen, aber nicht entmutigt.

Erst mal durchatmen!

Ignorieren? Eskalieren? Wir reagiert man angemessen auf Beleidigungen in den Social-Media-Kanälen? IT-Expertin Ingrid Brodnig zu maxima: „Wenn man selbst betroffen ist, sollte man zuerst einen Screenshot machen – damit man den Untergriff dokumentiert hat. Es passiert immer wieder, dass aggressive Nutzer im Nachhinein ihre Behauptungen löschen – und wenn man keinen Screenshot hat, ist der Angriff schwer zu belegen. Generell empfehle ich, durchzuatmen. In der Erregung postet man sonst selbst leicht Sätze, die man später bereut. Wenn man online sehr viel geballte Wut erlebt, zum Beispiel Opfer eines Shitstorms wird, empfehle ich, auch zwischenzeitlich den Partner oder einen guten Freund den Account übernehmen zu lassen. Der soll die Beleidigungen dokumentieren und notfalls löschen, damit man selbst etwas durchatmen kann.“

Hass im Netz – das sagt das Gesetz

Und wie sieht die rechtliche Lage aus? Wir haben bei Medienrechtlerin und Anwältin Katharina Raabe-Stuppnig nachgefragt: „Hasspostings können verschiedene Straftatbestände erfüllen.

 

 

 

 

Hass im Netz

Wird in einem Posting beispielsweise zur Gewalt gegen eine Personengruppe aufgrund ihrer ethnischen Herkunft aufgerufen oder wird diese Personengruppe in einer Weise beschimpft, die ihre Menschenwürde verletzt, kann das den Tatbestand der Verhetzung mit einer Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erfüllen. Diese Hasspostings im engeren Sinn haben gerade anlässlich der Flüchtlingskrise stark zugenommen. Aber auch Postings, die sich gegen bestimmte einzelne Personen richten – wenn ein Internetuser beispielsweise eine Politikerin ‚miese Volksverräterin‘ und ‚korrupter Trampel‘ nennt –, werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Hasspostings bezeichnet. Derartige Postings erfüllen den strafrechtlichen Tatbestand der üblen Nachrede oder Beleidigung. Hier kann bzw. muss sich die betroffene Person selbst zur Wehr setzen. Seit Anfang 2016 gibt es darüber hinaus nun auch den sogenannten Cybermobbing-Paragraphen, der absichtliches Beleidigen, Bloßstellen, Bedrohen oder Belästigen im Internet oder über das Handy über einen längeren Zeitraum hinweg unter Strafe stellt. Hiermit sollen insbesondere die Mobbingfälle im Internet unter Kindern und Jugendlichen erfasst werden. Wichtig ist es zu wissen, dass man nicht nur für das eigene Erstellen eines strafrechtlich relevanten Postings, sondern auch für das ‚bloße‘ Weiterleiten derartiger Beiträge zur Verantwortung gezogen werden kann.“

Der Tipp der Anwältin

Weiters meint die Frau vom Fach: „Bei Angriffen auf Social-Media-Plattformen sind kombinierte Schritte sinnvoll. Screenshot, dann Meldung samt Aufforderung zur Löschung an den Betreiber. Dann kommt es darauf an, welcher der oben genannten Straftatbestände verwirklicht wurde. Beim Cybermobbing, wenn also eine Belästigung oder Verfolgung über einen längeren Zeitraum vorliegt, reicht eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft aus. Bei persönlichen Angriffen auf einzelne Personen, die nicht den Tatbestand des Mobbings erfüllen, ist das Vorgehen komplizierter. Beleidigung und üble Nachrede sind in Österreich als sogenannte Privatanklagedelikte ausgebildet. Das bedeutet, dass nicht die Staatsanwaltschaft ermittelt, sondern der Betroffene selbst mittels Privatanklage gegen den Angreifer vorgehen muss. Das ist nicht nur aufwendiger, sondern führt auch dazu, dass diese das finanzielle Risiko selber tragen müssen. Dem Poster drohen im Bereich des Hasspostings Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, in Einzelfällen sogar bis zu fünf Jahren, je nachdem, welcher Tatbestand erfüllt wurde, und/oder Geldstrafen in unterschiedlichem Ausmaß. Außerdem können die Betroffenen parallel auch zivilrechtlich mittels Unterlassungsklage gegen den Poster vorgehen, auf den dann noch zusätzlich Anwalts- und Gerichtskosten in empfindlicher Höhe zukommen können.“

 

Weitere Tipps gegen Hass im Netz findet ihr hier!

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